CfP: Gleichberechtigung als Prozess. Die langen Wege zur Gleichberechtigung in Deutschland (ZS Ariadne); DL: 04.06.2018

Archiv der deutschen Frauenbewegung: Ariadne: Forum für Frauen- und Geschlechtergeschichte, Heft 75 (Web)

Einreichfrist: 04.06.2018

„[…]daß aber diese Gleichberechtigung immer noch eine rein papierne ist. Wir müssen nun dahin wirken, daß die Gleichberechtigung in der Praxis bis zur letzten Konsequenz durchgeführt wird […]“, so Elisabeth Selbert im Oktober 1920 auf der 8. Frauenkonferenz der SPD. Selbert reagiert mit dieser Äußerung auf die Formulierung der Weimarer Verfassung, in der in Artikel 109 die „grundsätzliche“ und „staatsbürgerliche“ Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau festgeschrieben worden war. Ihr und anderen war durchaus klar, dass diese beiden Wörter, nämlich „grundsätzlich“ und „staatsbürgerlich“, und vor allem eine Nichtinfragestellung des im Jahr 1900 verabschiedeten Ehe- und Familienrechts des BGB eine tatsächliche Gleichberechtigung der Geschlechter verunmöglichten.

Es waren sicher auch die Erfahrungen der Weimarer Republik, die 1949 dazu führten, dass im Grundgesetz der BRD wie auch in der Verfassung der DDR die (scheinbar) unbeschränkte Gleichberechtigung der Geschlechter festgeschrieben wurde; allerdings in der BRD erst nach massivem Protest. So kann man 1949 als Paradigmenwechsel in der rechtlichen Gleichberechtigung ansehen: Das ambivalente Zugeständnis der „grundsätzlich [die]selben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“ aus der Weimarer Verfassung wurde … weiterlesen und Quelle (Web)